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ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

[ Auszug: (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf über ... ]